Deutscher Pressekodex
Vom Deutschen Presserat in
Zusammenarbeit mit den Presseverbänden beschlossen und
Bundespräsident Gustav W. Heinemann am 12. Dezember 1973 in Bonn
überreicht. Aktuelle Fassung vom 3. Dezember 2008.
Präambel: Die im Grundgesetz der Bundesrepublik
Deutschland verbürgte Pressefreiheit schließt die Unabhängigkeit und
Freiheit der Information, Meinungsäußerung und Kritik ein. Verleger,
Herausgeber und Journalisten müssen sich bei ihrer Arbeit der
Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit und der Verpflichtung für
das Ansehen der Presse bewusst sein. Sie nehmen ihre publizistische
Aufgabe fair, nach bestem Wissen und Gewissen, unbeeinflusst von
persönlichen Interessen und sachfremden Beweggründen wahr. Die
publizistischen Grundsätze konkretisieren die Berufsethik der
Presse. Sie umfasst die Pflicht, im Rahmen der Verfassung und
verfassungskonformen Gesetze das Ansehen der Presse zu wahren und
für die Freiheit der Presse einzustehen. Regelungen zum
Redaktionsdatenschutz gelten für die Presse, soweit sie
personenbezogene Daten zu journalistisch-redaktionellen Zwecken
erhebt, verarbeitet oder nutzt. Von der Recherche über Redaktion,
Veröffentlichung, Dokumentation bis hin zur Archivierung der Daten
achtet die Presse das Privatleben, die Intimsphäre und das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung des Menschen. Die Berufsethik räumt
jedem das Recht ein, sich über die Presse zu beschweren. Beschwerden
sind begründet, sofern die Berufsethik verletzt wird. Diese Präambel
ist Bestandteil der ethischen Normen.
Aktuelle Fassung vom
3. Dezember 2008:
Präambel: Die im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
verbürgte Pressefreiheit schließt die Unabhängigkeit und Freiheit
der Information, Meinungsäußerung und Kritik ein. Verleger,
Herausgeber und Journalisten müssen sich bei ihrer Arbeit der
Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit und Verpflichtung für das
Ansehen der Presse bewusst sein. Sie nehmen ihre publizistische
Aufgabe fair, nach bestem Wissen und Gewissen, unbeeinflusst von
persönlichen Interessen und sachfremden Beweggründen wahr. Die
publizistischen Grundsätze konkretisieren die Berufsethik der
Presse. Sie umfasst die Pflicht, im Rahmen der Verfassung und
verfassungskonformen Gesetze das Ansehen der Presse zu wahren und
für die Freiheit der Presse einzustehen.
Die Regelungen zum Redaktionsdatenschutz gelten für die Presse,
soweit sie personenbezogene Daten zu journalistisch-redaktionellen
Zwecken erhebt, verarbeitet oder nutzt. Von der Recherche über
Redaktion, Veröffentlichung, Dokumentation bis hin zur Archivierung
der Daten achtet die Presse das Privatleben, die Intimsphäre und das
Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Menschen. Die
Berufsethik räumt jedem das Recht ein, sich über die Presse zu
beschweren. Beschwerden sind begründet, sofern die Berufsethik
verletzt wird. Diese Präambel ist Bestandteil der ethischen Normen.
Ziffer 1 - Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde:
Die Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die
wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind oberste Gebote der
Presse. Jede in der Presse tätige Person wahrt auf dieser Grundlage
das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Medien.
Ziffer 2 - Sorgfalt:
Recherche ist unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt.
Zur Veröffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und
Grafik sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren
Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben. Ihr
Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder
entstellt noch verfälscht werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte
und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen. Symbolfotos
müssen als solche kenntlich sein oder erkennbar gemacht werden.
Ziffer 3 - Richtigstellung:
Veröffentlichte Nachrichten oder Behauptungen, insbesondere
personenbezogener Art, die sich nachträglich als falsch erweisen,
hat das Publikationsorgan, das sie gebracht hat, unverzüglich von
sich aus in angemessener Weise richtig zu stellen.
Ziffer 4 - Grenzen der Recherche:
Bei der Beschaffung personenbezogener Daten, Nachrichten,
Informationsmaterial od. Bildern dürfen keine unlauteren Methoden
angewandt werden.
Ziffer 5 - Berufsgeheimnis:
Die Presse wahrt das Berufsgeheimnis, macht vom
Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und gibt Informanten ohne deren
ausdrückliche Zustimmung nicht preis. Die vereinbarte
Vertraulichkeit ist grundsätzlich zu wahren.
Ziffer 6 - Trennung von Tätigkeiten:
Journalisten und Verleger üben keine Tätigkeiten aus, die die
Glaubwürdigkeit der Presse in Frage stellen könnten.
Ziffer 7 - Trennung von Werbung und Redaktion:
Die Verantwortung der Presse gegenüber der Öffentlichkeit gebietet,
dass Veröffentlichungen nicht durch private oder geschäftliche
Interessen Dritter oder durch persönliche wirtschaftliche Interessen
der Journalistinnen und Journalisten beeinflusst werden. Verleger
und Redakteure wehren derartige Versuche ab und achten auf eine
klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen
zu werblichen Zwecken. Bei Veröffentlichungen, die ein
Eigeninteresse des Verlages betreffen, muss dieses erkennbar sein.
Ziffer 8 - Persönlichkeitsrechte:
Die Presse achtet Privatleben und Intimsphäre des Menschen. Berührt
jedoch das private Verhalten öffentliche Interessen, so kann es im
Einzelfall in der Presse erörtert werden. Dabei ist zu prüfen, ob
durch eine Veröffentlichung Persönlichkeitsrechte Unbeteiligter
verletzt werden. Die Presse achtet das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung und gewährleistet den redaktionellen Datenschutz.
Ziffer 9 - Schutz der Ehre:
Es widerspricht journalistischer Ethik, mit unangemessenen
Darstellungen in Wort und Bild Menschen in ihrer Ehre zu verletzen.
Ziffer 10 - Religion, Weltanschauung, Sitte:
Die Presse verzichtet darauf, religiöse, weltanschauliche oder
sittliche Überzeugungen zu schmähen.
Ziffer 11 - Sensationsberichterstattung, Jugendschutz:
Die Presse verzichtet auf eine unangemessen sensationelle
Darstellung von Gewalt, Brutalität und Leid. Die Presse beachtet den
Jugendschutz.
Ziffer 12 - Diskriminierungen:
Niemand darf diskriminiert werden wegen seines Geschlechts, einer
Behinderung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen, religiösen,
ethnischen oder nationalen Gruppe.
Ziffer 13 - Unschuldsvermutung:
Die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren, Strafverfahren und
sonstige förmliche Verfahren muss frei von Vorurteilen erfolgen. Der
Grundsatz der Unschuldsvermutung gilt auch für die Presse.
Ziffer 14 - Medizin-Berichterstattung:
Bei medizinischen Themen ist eine unangemessene sensationelle
Darstellung zu vermeiden, welche unbegründete Befürchtungen oder
Hoffnungen beim Leser erwecken könnte. Forschungsergebnisse, die
sich in einem frühen Stadium befinden, sollten nicht als
abgeschlossen oder nahezu abgeschlossen dargestellt werden.
Ziffer 15 - Vergünstigungen:
Die Annahme von Vorteilen jeder Art, die geeignet sein könnten, die
Entscheidungsfreiheit von Verlag und Redaktion zu beeinträchtigen,
sind mit dem Ansehen, der Unabhängigkeit und der Aufgabe der Presse
unvereinbar. Wer sich für die Verbreitung oder Unterdrückung von
Nachrichten bestechen lässt, handelt unehrenhaft und berufswidrig.
Ziffer 16 - Rügenveröffentlichung:
Es entspricht fairer Berichterstattung, vom Deutschen Presserat
öffentlich ausgesprochene Rügen zu veröffentlichen, insbesondere in
den betroffenen Publikationsorganen bzw. Telemedien.